Rechtsprechung
   BVerwG, 31.10.1996 - 11 A 78.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,15433
BVerwG, 31.10.1996 - 11 A 78.95 (https://dejure.org/1996,15433)
BVerwG, Entscheidung vom 31.10.1996 - 11 A 78.95 (https://dejure.org/1996,15433)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Oktober 1996 - 11 A 78.95 (https://dejure.org/1996,15433)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,15433) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.02.1997 - 11 A 61.96

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1996 - 11 A 78.95
    Das Verfahren der Klägerin zu 1 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 11 A 61.96 fortgeführt.

    Von den danach bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 61.96 entstandenen Kosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger zu 2 die Hälfte.

    Hinsichtlich der anderen Hälfte bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 11 A 61.96 vorbehalten.

    Die nach der Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 61.96 entstandenen Kosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger zu 2 ganz.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 auf 580.000 DM, für die Zeit danach bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 61.96 auf 50.000 DM und für das weitere Verfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

    Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 auf 580.000 DM, für die Zeit danach bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 61.96 auf 50.000 DM und für das weitere Verfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1996 - 11 A 78.95
    Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 entstandenen Kosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger zu 2 einen Anteil von 5/116.

    Hinsichtlich der restlichen 111/116 bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 11 A 25.95 vorbehalten.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 auf 580.000 DM, für die Zeit danach bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 61.96 auf 50.000 DM und für das weitere Verfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

    Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 auf 580.000 DM, für die Zeit danach bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 61.96 auf 50.000 DM und für das weitere Verfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Von den Kosten des Verfahrens, die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung in den Verfahren BVerwG 11 A 78.95, BVerwG 11 A 39.96 und BVerwG 11 A 61.96 waren, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Beklagte und die Beigeladene je 7/60, die Kläger zu 2, 8, 16 und 17 je 1/15, die Kläger zu 5 bis 7, 9 bis 12 und 15 je 1/20 und die Kläger zu 1, 3 und 4 je 1/30. Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung in den vorbezeichneten Verfahren waren, tragen die Beigeladene 7/30 sowie die Kläger zu 2, 8, 16 und 17 je 1/15, die Kläger zu 5 bis 7, 9 bis 12 und 15 je 1/20 und die Kläger zu 1, 3 und 4 je 1/30.

    Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 78.95 auf 580.000 DM, für die Zeit danach bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 39.96 auf 530.000 DM und für das weitere Verfahren auf 450.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO; vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, S. 563 ff. ).

  • BVerwG, 13.02.1997 - 11 A 61.96

    Rechtsmittel

    Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 entstandenen Kosten, die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung im Verfahren BVerwG 11 A 78.95 waren, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin einen Anteil von 5/111.

    Die nach der Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 entstandenen Kosten, die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung im Verfahren BVerwG 11 A 78.95 waren, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin ganz.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 auf 580.000 DM, für die Zeit danach bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A 78.95 auf 50.000 DM und für das weitere Verfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

    Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 auf 580.000 DM, für die Zeit danach bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 11 A 78.95 auf 50.000 DM und für das weitere Verfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

  • BVerwG, 13.02.1997 - 11 A 39.96

    Rechtsmittel

    Von den bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 78.95 entstandenen Kosten, die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung in diesem Verfahren waren, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Beklagte und die Beigeladene je 3/111 und die Kläger je 5/111.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 78.95 auf 580.000 DM, für die Zeit danach bis zur Abtrennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 auf 530.000 DM und für das weitere Verfahren auf 80.000 DM festgesetzt.

    Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 78.95 auf 580.000 DM, für die Zeit danach bis zur Abtrennung vom Verfahren BVerwG 11 A 25.95 auf 530.000 DM und für das weitere Verfahren auf 80.000 DM festgesetzt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht